A) Software-Kaufverträge
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von Software-Kaufverträgen ist der dauerhafte Erwerb von Lizenzen der Standardsoftwareprodukte von xSuite („Software“), mit der der Kunde eine jeweils vertraglich vereinbarte Anzahl an Dokumenten verarbeiten kann („Dokumentenverarbeitung“). Für den Einsatz der Software gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
1.2 Soweit die Software Fremdsoftwarekomponenten enthält oder der Kunde Software eines anderen Softwareherstellers über xSuite erwirbt, stimmt der Kunde mit Vertragsschluss den für die Nutzung zu Grunde liegenden Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller zu, welche bei Vertragsschluss durch xSuite zur Verfügung gestellt werden.
1.3 Die Leistungsmerkmale der Software sind in dem jeweiligen Kaufvertrag oder in der beigefügten Programmbeschreibung aufgeführt. Der Preis und die Zahlungsmodalitäten für die Software ergeben sich ebenfalls aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Im Übrigen gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten von xSuite, zuzüglich etwaiger Nebenkosten wie Zoll, Verpackung, Liefer- und Transportkosten.
2. Kundenverpflichtungen
2.1 Der Kunde hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen in angemessenem Umfang zu erbringen, um xSuite die Installation der Software auf dem jeweiligen Server des Kunden zu ermöglichen. Der Kunde muss xSuite zudem stets die aktuellen Identifikationsnummern/Informationen jedes Servers mitteilen, auf dem der Kunde die Software installieren wird, wenn der Kunde die Installation selbst vornehmen will. Alle zur Installation erforderlichen Unterlagen sind xSuite vom Kunden vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2.2 Sofern der Einsatz von xSuite-Software Lizenzen weiterer Softwarehersteller voraussetzt, zum Beispiel Betriebssysteme, Datenbanken oder Zugriffsrechte auf Drittsysteme, hat der Kunde für die Beschaffung entsprechend Sorge zu tragen und die Lizenzierung herbeizuführen. xSuite übernimmt hierfür weder Kosten noch irgendeine Haftung.
3. Lizenzeinräumung und -einschränkung
3.1 Im Hinblick auf Nutzungs- und Verwertungsrechte der Software gewährt xSuite dem Kunden eine einfache, zeitlich unbegrenzte, sowie inhaltlich und räumlich beschränkte sowie nicht übertragbare Lizenz, (i) die Software sowie ggf. hierfür vereinbarte Add-Ons im ausführbaren Format für die vereinbarte Anzahl von Dokumentenverarbeitungen auf einer Anzahl von Servern (Bare-Metal oder virtuelle Maschine (VM)) zu nutzen, die der Anzahl der vereinbarten Lizenzen entspricht. Jede Lizenz darf nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags nur individuell einem bestimmten Server zugeordnet sein und nur mit diesem genutzt werden. Jede Änderung oder jeder Austausch eines solchen zugeordneten Servers erfordert die Löschung der Software von dem früheren Server. Zur Klarstellung: Die vorgenannten Einschränkungen und Verpflichtungen gelten auch, wenn der Kunde die Software auf einem SAP-System (identifiziert durch eine SAP-Installationsnummer = Mandant) betreibt, das bei der SAP Deutschland AG & Co. KG oder einer SAP-Tochter- oder Konzerngesellschaft betrieben wird. Darüber hinaus gewährt xSuite dem Kunden im Hinblick auf Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software das Recht, (ii) eine angemessene Anzahl von Kopien der zugehörigen Dokumentation zu verwenden und zu erstellen, die xSuite normalerweise seinen Kunden zur Verfügung stellt (die „Dokumentation“). Eine (1) Dokumentenverarbeitung beinhaltet den Durchlauf der Datenextraktion, des Geschäftsprozesses und die Archivierung desselben Dokuments durch die Software, wobei schon der Beginn einer Dokumentenverarbeitung als Nutzung der Software für eine (1) Dokumentenverarbeitung zählt.
3.2 Der Kunde, einschließlich seiner Mitarbeiter sowie die zum Zwecke der Bearbeitung von Dokumenten im Namen des Kunden beauftragten Dritten, darf die Software, die etwaige Dokumentation dazu und/oder andere von xSuite im Rahmen der Überlassung des Vertragsgegenstands zur Verfügung gestellte Materialien nur insoweit nutzen, wie es in diesen Lizenzbedingungen ausdrücklich gestattet ist. Er darf in diesem Zusammenhang eine darüberhinausgehende Nutzung auch keiner anderen Person gestatten. Der Kunde darf insbesondere nicht, außer wenn der Vertrag es ausdrücklich zulässt, und darf auch keiner anderen Person (einschließlich seiner Mitarbeiter) gestatten:
(i) den Quellcode oder die Geschäftsgeheimnisse, die in der Software oder in Teilen davon enthalten sind, zurückzubauen, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu versuchen, diese herauszufinden, soweit diese nicht durch xSuite offengelegt werden, soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist,
(ii) die Software oder die Dokumentation zu vertreiben, zu übertragen oder Unterlizenzen dafür zu erteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Software (a) durch Wiederverkäufer oder andere Vertriebshändler oder (b) als Anbieter von Anwendungsdiensten, Dienstleistungsunternehmen oder Software as a Service,
(iii) Änderungen an der Software oder davon abgeleitete Werke zu erstellen,
(iv) zu versuchen, die Lizenzkontroll- und Schutzmechanismen der Software zu modifizieren, zu verändern oder zu umgehen,
(v) die Software zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist, sowie mit der Ausnahme, dass der Kunde bis zu zwei Archivierungskopien der Software ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellen darf, wenn der Kunde diese für seine Nutzung nach dem Vertrag lizenziert hat,
(vi) die Software mit oder auf mehr Servern zu nutzen, zu installieren, auszuführen oder anderweitig zu verwenden, als Lizenzen lizenziert sind, oder
(vii) Urheberrechtsvermerke oder Namen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Taglines, Hyperlinks oder andere Bezeichnungen auf Bildschirmen innerhalb der Software zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.
3.3 Haben die Parteien einen Testzeitraum vereinbart, ist das nach diesem Abschnitt der AGB eingeräumte Nutzungsrecht durch softwaretechnische Schutzmechanismen auf drei (3) Monate begrenzt. Nach Ablauf des Testzeitraums und Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
3.4 xSuite gewährt verbundenen Unternehmen des Kunden das nach diesem Abschnitt der AGB eingeräumte Nutzungsrecht, soweit diese Nutzung ausschließlich im Interesse des Kunden oder der verbundenen Unternehmen erfolgt. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser AGB sind (i) verbundene Unternehmen des Kunden i.S.d. §§ 15 ff. AktG, sowie (ii) diejenigen Unternehmen, die während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages verbundene Unternehmen des Kunden werden. Der Kunde stellt sicher, dass alle verbundenen Unternehmen, welche die Software nutzen, die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Regelungen zur Lizenzierung, zum Schutz des geistigen Eigentums sowie zur Vertraulichkeit, in gleicher Weise einhalten wie der Kunde selbst. Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassungen der verbundenen Unternehmen im
Zusammenhang mit der Nutzung der Software, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen.
4. Dokumentenverarbeitung
4.1 Wenn der Kunde die vertraglich vereinbarte Anzahl von Dokumentenverarbeitungen erreicht hat, kann aber die Software weiter nutzen und zusätzliche Dokumentenverarbeitungen (die „zusätzlichen Dokumentenverarbeitungen“) in Blöcken von 1000 zusätzlichen Dokumentenverarbeitungen lizenzieren.
4.2 Am Ende eines jeden Vertragsjahres verfallen ungenutzte Dokumentenverarbeitungen und der Kunde kann ungenutzte Dokumentenverarbeitungen nicht auf das nächste Vertragsjahr übertragen bzw. sie dann nutzen.
5. Weiterübertragung
5.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und sonstiger Begleitmaterialien gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts vollständig und dauerhaft an einen Dritten zu übertragen. Eine Teilübertragung oder das Splitting von Volumenlizenzen ist ausdrücklich untersagt. Der Dritte muss sich mit der Weitergeltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowohl gegenüber xSuite als auch gegenüber dem ursprünglichen Lizenzgeber einverstanden erklären. Bei einer Weitergabe ist der Kunde verpflichtet, dem neuen Nutzer sämtliche Softwarekopien, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien, zu übergeben oder nicht übergebene Kopien vollständig zu vernichten. Mit der Übertragung erlischt das Nutzungsrecht des ursprünglichen Kunden an der Software.
5.2 Der Kunde muss xSuite schriftlich über die Übertragung informieren und dabei den Namen sowie die vollständige Anschrift des neuen Nutzers mitteilen. Zudem hat er nachzuweisen, dass die Software auf seinen eigenen Systemen vollständig gelöscht wurde. xSuite behält sich das Recht vor, die Übertragung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen abzulehnen, falls begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Lizenzbedingungen verstoßen könnte, insbesondere durch unerlaubte Vervielfältigung oder missbräuchliche Nutzung.
5.3 Mit der Übertragung der Software an einen Dritten erlöschen sämtliche vertraglichen Verpflichtungen von xSuite gegenüber dem ursprünglichen Kunden. xSuite übernimmt keine Haftung für Inkompatibilitäten der Software mit der Systemumgebung des neuen Nutzers oder für Kosten, die durch notwendige Anpassungen, Reinstallation oder sonstige Maßnahmen entstehen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Für die jeweils überlassene Software gewährleistet xSuite, dass die Software im Zeitpunkt der Überlassung in allen wesentlichen Punkten so funktioniert, wie es im jeweiligen Vertrag von xSuite angegeben ist.
6.2 xSuite gewährleistet für die jeweils verkaufte Software in der jeweiligen Version die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Merkmalen der Software. Im Falle von erheblichen Abweichungen der Leistungsmerkmale hat xSuite das Recht den Mangel nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung gemäß §§ 437
Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zu verlangen. Scheitert die Nacherfüllung endgültig, steht dem Kunden das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Aufwendungen für Mängelbeseitigung durch Dritte oder sonstige Vertragskosten schuldet xSuite nicht.
6.3 xSuite haftet in jedem Fall nicht, soweit eine Verletzung der vorstehenden Gewährleistung ganz oder teilweise durch (i) Komponenten oder Dienstleistungen Dritter, die vom Kunden verwendet und nicht von xSuite zur Verfügung gestellt werden, (ii) nicht autorisierte Nutzung oder Nutzung der Software in Abweichung von der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung und dem Vertrag, (iii) Änderungen an der Software ohne vorherige Zustimmung von xSuite, (iv) Verwendung der Software in einer anderen als der in der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung von xSuite beschriebenen empfohlenen Umgebung oder (v) Viren, die vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen Subunternehmern und/oder Benutzern des Kunden eingeschleppt wurden, verursacht wird.
6.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen xSuite verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Lieferung der Software bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, dem Tag der Abnahme, mit der Maßgabe, dass davon abweichend weiterhin die gesetzliche Verjährungsfrist bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt.
7. Audit Recht
xSuite hat das Recht, nicht öfter als einmal pro Vertragsjahr des entsprechenden Software-Pflegevertrags, ein Audit durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Kunde die Software in Übereinstimmung der jeweils erworbenen Softwarelizenz nutzt. Zu diesem Zweck muss der Kunde xSuite die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Alternativ hat xSuite das Recht, einen unabhängigen Prüfer mit der Durchführung eines Audits vor Ort zu beauftragen. Das Audit wird während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt, nach-dem der Kunde mindestens fünfzehn (15) Kalendertage vorher schriftlich benachrichtigt wurde (eine Benachrichtigung per E-Mail ist für diesen Zweck ausreichend). Das Audit wird auf alleinige Kosten von xSuite durchgeführt und unterliegt angemessenen Sicherheits- und Zugangsbeschränkungen. Dem Kunden ist es gestattet, während des Audits Kundenmitarbeiter anwesend zu haben. Wenn eine gemäß dieser Ziffer durchgeführte Prüfung ergibt, dass der Kunde während des Zeitraums, der von der Prüfung abgedeckt wird, mehr als 3 % der gemäß des vertraglich vereinbarten Dokumentenverarbeitung zu zahlenden Gebühren zu wenig gezahlt hat, wird der Kunde xSuite den Betrag dieser Zuwenig-Zahlung zahlen und darüber hinaus die angemessenen und tatsächlichen Kosten von xSuite für dieses Audit erstatten.
8. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen in Abschnitt D).
B) Software-Pflegeverträge
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von Software-Pflegverträgen ist die Pflege („Support“) von über xSuite gelieferte Standardsoftwareprodukte („Software“) i.S.v. Abschnitt A) dieser AGB
ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Software beim Kunden, ohne, dass jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossenen werden kann. 1.2 Voraussetzung für den Support ist, dass die Lizenzbedingungen von nicht von xSuite stammender oder gelieferter Software, denen der Kunde unterworfen ist, für die zu pflegende Standardsoftware keine Einschränkung für die Erbringung dieser Supportleistung, insbesondere Bearbeitungsrechte durch Dritte enthalten. Bei Verstößen stellt der Kunde xSuite insofern von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.
2. Definitionen
(i) "Fehler" bedeutet, dass die Software nicht in wesentlicher Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Dokumentation und ihren Spezifikationen arbeitet und dass xSuite dies zu vertreten hat.
(ii) "Fix" bedeutet einen Software-Patch oder eine Umgehung für einen Fehler.
(iii) „Reaktionszeit“ ist die Zeit, die zwischen qualifizierten Fehlermeldungen i.S.v. Abschnitt B) Ziff. 9 der AGB und dem Beginn der qualifizierten Bearbeitung des Störfalls durch xSuite vergeht.
(iv) "Release" bedeutet eine Weiterentwicklung der 1. Ziffer der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z.B. v4.0 zu v5.0). Ein Release bietet wesentliche Verbesserungen und beinhaltet Änderungen an der Grundstruktur der Software, einschließlich, nur als Beispiel, der Aufnahme zusätzlicher Features, Funktionen und Korrekturen von Fehlern in der Software.
(v) „Support“ bedeutet E-Mail und Telefon-Supportleistungen in Bezug auf Fehler in der Software sowie die Bereitstellung von Fixes.
(vi) "Update" bedeutet eine Weiterentwicklung der 2. Ziffer der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z.B. v4.1 zu v4.2). Ein Update bietet geringfügige Änderungen, die den grundlegenden Charakter oder die Struktur der Software nicht wesentlich verändern oder Fehler oder Mängel der Software beheben.
3. Supportzeiten
3.1 xSuite unterhält und betreibt einen Single Point of Contact. Der Single-Point-of-Contact ist während der relevanten Supportzeiten telefonisch oder über das Webportal von xSuite rund um die Uhr erreichbar (über das Webportal gemeldete Fehler werden jedoch nur während der Supportzeiten bearbeitet). xSuite empfiehlt, Fehler mit Schweregrad 1, wie in Abschnitt B) Ziff. 3 definiert, über das Webportal zu melden.
3.2 Die Supportzeiten sind Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein sowie der 24. Und 31. Dezember („supportfreie Tage“).
3.3 Für die Produktlinie „tangro“ gelten gesonderte Supportzeiten von Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzlicher Feiertage in Baden-Württemberg sowie die supportfreien Tage.
4. Schweregrade
Die Bearbeitung von Störungsmeldungen erfolgt im Rahmen folgender Reaktionszeiten und Kategorien von Funktionsstörungen.
(i) Priorität 1 („Notfall“) ist für schwerwiegende Fehler und dringende Probleme mit der Software aufgrund von Fehlern reserviert, die Reaktionszeit für Notfälle beträgt vier (4) Stunden.
(ii) Priorität 2 („ Kritisch“) gilt für kritische Probleme beim Betrieb der Software, die keinen Totalausfall verursachen, oder für Probleme, die die Software beeinträchtigen, die Reaktionszeit für kritische Probleme beträgt zehn (10) Stunden.
(iii) Priorität 3 („Normal“) gilt für alle anderen Fälle oder Probleme, die beim Kunden mit der Software auftreten können, die Reaktionszeit für normale Fälle beträgt zwanzig (20) Stunden.
5. Supportleistungen
5.1 E-Mail- und Telefon-Support für alle technischen Probleme im Zusammenhang mit Fehlern in der Software, wie in Abschnitt B) Ziff. 4 der AGB beschrieben.
5.2 Fehlerkorrektur wie in Abschnitt B) Ziff. 4 der AGB dargelegt sowie Bereitstellung aller Releases und Updates, sobald diese verfügbar sind. Es liegt im alleinigen Ermessen von xSuite, ob ein Fehler mittels Fehlerkorrektur oder Bereitstellung eines Releases oder Updates korrigiert wird.
5.3 xSuite ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Software-Pflegeverträgen Subunternehmer einzusetzen.
6. Fehlerkorrektur
xSuite erbringt Supportleistungen für jeden gemeldeten und reproduzierbaren Fehler in der Software mit einem dem Schweregrad angemessenen Aufwand, wie in diesem Abschnitt der AGB näher beschrieben. Nach Feststellung eines Fehlers wird der Kunde (i) xSuite über den Fehler wie in Abschnitt B) Ziff. 4 der AGB beschrieben informieren und (ii) xSuite Informationen gemäß Abschnitt B) Ziff. 9 der AGB zur Verfügung stellen. xSuite ist nicht für die Behebung von Fehlern verantwortlich, die nicht auf die Software zurückzuführen sind.
7. Lieferung und Nutzung von Releases, Updates und Fixes
xSuite stellt dem Kunden alle Fixes, Releases und Updates elektronisch zum Download zur Verfügung. Für die Produktlinie „tangro“ lassen sich Updates durch die bekannte Aktivierungsfunktion (Prozess aktivieren) abrufen.
8. Vom Support nicht abgedeckte Leistungen
8.1 xSuite ist nicht verpflichtet Support für Fehler oder Probleme zu leisten, die durch einen „Supportausschluss“ verursacht wurden. Ein Supportausschluss liegt dann vor, wenn die Verletzung der vertraglichen Gewährleistung ganz oder teilweise durch (i) Komponenten oder Dienstleistungen Dritter, die vom Kunden verwendet und nicht von xSuite zur Verfügung gestellt werden, (ii) nicht autorisierte Nutzung oder Nutzungen der Software in Abweichung von der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung dem Vertrag, (iii) Änderungen an der Software ohne vorherige Zustimmung von xSuite, (iv) Verwendung der Software in einer anderen als in der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung von xSuite beschriebenen Umgebung oder (v) Viren, die vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder
seinen Subunternehmern und/oder Benutzern des Kunden eingeschleppt wurden, verursacht wird.
8.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass xSuite keine bereitgestellten Releases, Updates oder Fixes installiert und dass der Kunde allein für den Download und die Installation von Releases, Updates oder Fixes verantwortlich ist.
8.3 Der Support umfasst nicht die Beratung beim Einsatz der Software und bei der spezifischen Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden.
9. Kundenverpflichtungen
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, xSuite alle von xSuite angeforderten Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die zur Replikation, Diagnose und Korrektur eines vom Kunden gemeldeten Fehlers oder sonstigen Problems mit der Software benötigt werden. Wenn und soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist xSuite von der eigenen Verpflichtung zur Erbringung des Supports insoweit befreit, als hierdurch die Leistungen der xSuite behindert oder erschwert werden, bis der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat.
9.2 Der Kunde erkennt an, dass die Fähigkeit von xSuite, zufriedenstellenden Support zu leisten, davon abhängt, dass xSuite die notwendigen Informationen hat, um das gemeldete Problem mit der Software zu replizieren. Bei der Meldung eines Fehlers an xSuite sendet der Kunde einen vollständigen und genauen Fehlerbericht (ein "Fehlerbericht"), der Folgendes enthält: (i) den Namen des Kunden und die technischen Kontaktinformationen vor Ort, (ii) die Version und den Versionsstand der Software, (iii) die Plattform und die Version, auf der die Software läuft, (iv) eine angemessen detaillierte Beschreibung des Fehlers zusammen mit allen unterstützenden Informationen, von denen die Entwickler des Kunden glauben, dass sie xSuite bei ihrem Diagnoseprozess helfen, (v) alle Fehlermeldungen oder andere Meldungen, die vom System im Zusammenhang mit dem Fehler erzeugt werden, (vi) alle anwendbaren Trace-Dateien und/oder Fehlerprotokolle; (vii) einen Testfall oder Anweisungen, die notwendig sind, um den Fehler zu demonstrieren, (viii) Identifizierung aller zusätzlichen Informationen (wie Dumps, Protokolle usw.), die vorhanden sind oder gemacht werden können.), die verfügbar sind oder zur Verfügung gestellt werden können, und (ix) das Datum und die Uhrzeit des Fehlers.
9.3 Die von xSuite zur Verfügung gestellten Releases, Updates und Fixes können für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software notwendig sein und daher erklärt sich der Kunde bei Nutzung der Software (i) damit einverstanden, alle von xSuite zur Verfügung gestellten Releases, Updates und Fixes unverzüglich zu installieren und (ii) erkennt an, dass xSuite andernfalls nicht verpflichtet ist, irgendwelche Supportleistungen zu erbringen.
9.4 Die Mitarbeiter des Kunden müssen über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Software verfügen, um die Fehlermeldungen zu übermitteln und als Ansprechpartner für die notwendige Unterstützung bei der Fehlerbehebung zu fungieren. Mindestens ein (1) Mitarbeiter des Kunden hat erfolgreich an einer Software-Schulung durch die xSuite teilgenommen.
10. Lizenzvermessung
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass xSuite am Ende eines jeden Vertragsjahres mit technischen Mitteln die Anzahl der zusätzlichen Dokumentenverarbeitungen des Kunden überprüfen kann.
11. Vergütung
11.1 Vergütung für die Pflege der Software richtet sich nach dem jeweiligen Software-Pflegevertrag und wird jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens am ersten (1.) Werktag eines jeden Berechnungszeitraums im Voraus zur Zahlung fällig. Die anteilige Vergütung für einen Pflegezeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums liegt, wird anteilig bis zum Jahresende in Rechnung gestellt und ist vierzehn (14) Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
11.2 Nach Ablauf des initialen Vertragszeitraums behält sich xSuite vor, sofern nicht fristgerecht gekündigt wurde, die Vergütung für die Softwarepflege zu Beginn eines Kalenderjahres nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB) nach oben oder unten anzupassen. Eine Preisanhebung ist nur zulässig, wenn sie dem Kunden so rechtzeitig vorher angekündigt wird, dass der Kunde den Vertrag noch vor Wirksamwerden der Erhöhung regulär auf das Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums kündigen kann.
12. Laufzeit und Kündigung
12.1 Die Laufzeit des Software-Pflegevertrags beginnt an dem von den Parteien im Vertrag festgelegten Startdatum und läuft zunächst bis zum Ende der im Vertrag festgelegten anfänglichen Vertragslaufzeit. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich der Vertrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres automatisch um eine weitere Laufzeit von einem (1) Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten in Schriftform zum Kalenderjahresende.
12.2 Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen.
13. Gewährleistung
13.1 xSuite gewährleistet, dass die Supportleistungen mit den vereinbarten Leistungen gemäß Software-Pflegevertrag übereinstimmen. Eine fehlende Übereinstimmung der Ergebnisse des Supports ist von Seiten des Kunden in einer konkreten Mängelbeschreibung gem. Abschnitt B) Ziff. 9 der AGB zu dokumentieren. Gelingt es xSuite nicht, erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung in angemessener Frist zu beseitigen, hat der Kunde xSuite eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt es xSuite auch nicht, durch Nachbesserungen innerhalb der Nachfrist die Abweichungen von den vertraglichen Leistungsmerkmalen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglicht wird, hat der Kunde das Recht den Software-Pflegevertrag fristlos kündigen. Das vorstehende gilt entsprechend für den Fall, dass ein nachgewiesener Fehler in einer von xSuite gelieferten Software vorliegt.
13.2 Die Gewährleistung endet 12 Monate nach Abnahme der Leistungsergebnisse oder mangels formeller Abnahme 12 Monate nach Inbetriebnahme des betreffenden Leistungsergebnisses oder 12 Monate nach Beendigung des Vertrags. Sie erstreckt sich nicht auf Fehler oder sonstige Mängel, die auf einem Abweichen der vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Pflegeergebnisse selbst ändert oder von Dritten ändern lässt.
14. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen in Abschnitt D).
C) Verträge über allgemeine IT-Dienstleistungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von x-Suite Dienstverträgen ist die Erbringung allgemeiner IT-Dienstleistungen. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, werden die Dienstleistungen ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen erbracht.
1.2 xSuite erbringt Beratungs- und sonstige Dienstleistungen nach bestem Wissen, nach Maßgabe des für die jeweilige Software gegebenen Standards und mit dem Ziel, ein Arbeiten des Kunden mit ihrer Hard- und Software nach Maßgabe des jeweils einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfangs zu ermöglichen, ohne aber eine Garantie für den Erfolg der Dienstleistungen zu übernehmen. Der Kunde trägt stets die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
1.3 xSuite ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der IT-Dienstleistungen zu beauftragen und ganz oder teilweise einzusetzen.
2. Zusammenarbeit
2.1 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Projektleiter sowie für den Fall der vorübergehenden Verhinderung (Urlaub, Krankheit, etc.) einen Stellvertreter als Ansprechpartner für xSuite. Der Projektleiter trägt dafür Sorge, dass die vom Kunden bei der Durchführung des Vertrags zu treffenden Entscheidungen und zu erbringenden Leistungen termingerecht erfolgen. Entsteht ein Konflikt durch Arbeits- und Aufgabenverlagerung bei den Mitarbeitern des Kunden, wird eine Klärung durch die interne Projektleitung herbeigeführt.
2.2 Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Professional Services ausschließlich dem von xSuite benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von xSuite eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen.
2.3 Wird eine von xSuite zur Vertragserfüllung eingesetzte Person auf Wunsch des Kunden durch eine andere ersetzt und ist deswegen eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Kunden. Bei der Auswahl wird xSuite die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
2.4 Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten im Projekt nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Die Mitarbeiter von xSuite gehen bei Daten, mit denen sie in Berührung kommen können und bei denen es nach allgemeinem Verständnis so anzunehmen ist, davon aus, dass jene Daten gesichert sind. In begründeten Zweifelsfällen haben sie sich durch Rückfrage bei dem Kunden über die Sachlage rückzuversichern.
3. Nutzungsrechte
xSuite räumt dem Kunden das einfache, zeitlich unbegrenzte, weltweite und übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrags über die Erbringung der IT-Dienstleistungen ggf. geschaffenen urheberrechtsfähigen Werke zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck des Vertrags ergibt.
4. Vergütung
4.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten durch xSuite werden wie Arbeitszeiten vergütet. xSuite erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen
Rechnung und des von xSuite unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Bei Tätigkeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten des Kunden erfolgen, ist die Basis für die Vergütung die jeweiligen Aufzeichnungen des Projektmitarbeiters von xSuite und die daraus resultierenden Reports aus dem Dienstleistungserfassungssystem von xSuite, die als Anlage der Rechnung beigelegt werden.
4.2 Die jeweiligen Leistungsnachweise von xSuite gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist xSuite auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung verpflichtet.
4.3 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, der nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig wird. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
4.4 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend der jeweils gültigen xSuite Preisliste vergütet.
4.5 Sagt der Kunde einen mit xSuite verbindlich vereinbarten Termin zur Erbringung von Dienstleistungen nicht rechtzeitig ab, ist xSuite berechtigt folgende Stornierungsgebühren zu berechnen:
• Weniger als 72h vor Antritt: 25% der vereinbarten Stunden;
• Weniger als 48h vor Antritt 50% der vereinbarten Stunden;
• Weniger als 24h vor Antritt 100% der vereinbarten Stunden.
Der Termin gilt dann als verbindlich, wenn er mind. in Textform (z.B. per E-Mail) mit xSuite vereinbart wurde. Die Stornierung muss ebenfalls mind. in Textform erfolgen.
5. Change Requests
5.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen der Leistungen sowie zusätzliche Leistungen erforderlich oder im Interesse der Parteien sinnvoll erscheinen können.
5.2 Sollten sich im Rahmen der Konzeption oder der Umsetzung des Projektes weitere – bisher nicht bekannte – Anforderungen ergeben, wird die Bitte um die Umsetzung dieser Anforderung zwischen der Projektleitung des Kunden und der Projektleitung der xSuite als Change Request definiert. Ein Change Request stellt eine kostenpflichtige additive Leistung dar, die gesondert zu beauftragen ist. Wird ein Change Request beauftragt, so werden die im Change Request definierten Anforderungen Bestandteil der Konzeption bzw. der Umsetzung des Projektes.
5.3 xSuite wird einen Änderungswunsch des Kunden innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang des Änderungsvorschlags prüfen und dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob xSuite dem Änderungswunsch grundsätzlich zustimmt. Sollte diese Mitteilung nicht innerhalb der 15 erfolgen, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Sofern xSuite dem Änderungswunsch zustimmt, wird xSuite innerhalb von 15 Werktagen ein Angebot zur Umsetzung des Änderungswunsches erstellen und dem Kunden übermitteln. Sollte der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang beim Kunden schriftlich oder per Mail annehmen, so gilt es als vom Kunden abgelehnt.
5.4 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. xSuite kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass xSuite ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
6. Abnahme
6.1 Ist vertraglich vereinbart, dass das Ergebnis der Dienstleistung Gegenstand eines Abnahmetests ist, erfolgt dieser innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Anzeige der Fertigstellung und Übergabe bzw. Bereitstellung des Leistungsergebnisses. Die Anzeige kann auch per E-Mail erfolgen. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen keine Mängelanzeige gegenüber xSuite, gilt die Abnahme als erklärt. Die Abnahme darf nur bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigert werden.
6.2 Wesentliche Mängel liegen vor, wenn schwerwiegende Fehler oder dringende Probleme mit der Software aufgrund von Fehlern vorliegen.
6.3 Liegen wesentliche Mängel vor, wird xSuite diese innerhalb einer angemessenen Frist (mind. 30 Kalendertage) beseitigen. Es wird ein neuer Abnahmetest durchgeführt. Die Abnahmefiktion in Abschnitt C) Ziff. 6.1 gilt für den neuen Abnahmetest entsprechend. Scheitert dieser, ist der Kunde berechtigt, von dem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten.
6.4 Eine Abnahme darf nicht verweigert werden darf, soweit in Teilabnahmen bereits eine Mangelfreiheit festgestellt wurde.
7. Qualitative Leistungsstörung, Rügepflicht
7.1 Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat xSuite dies zu vertreten, so ist xSuite verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntniserlangung. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von xSuite zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3 xSuite hat stets Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen.
7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund von Mängeln, bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten von xSuite oder der Verletzung einer Garantie.
8. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen in Abschnitt D).
D) Gemeinsame Bedingungen für alle vorstehenden Vertragsformen
1. Geltung der Bedingungen
Sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von xSuite anerkannt worden sind. Stillschweigen von xSuite gilt nicht als Anerkennung, auch nicht nach Zugang derartiger Bedingungen. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht in dem jeweiligen Einzelvertrag Abweichendes vereinbart wurde.
2. Vertragsschluss
Angaben von xSuite in Prospekten, Anzeigen usw. sind unverbindlich. Angebote von xSuite sind unverbindlich und frei widerruflich. Erteilt der Kunde auf der Basis eines Angebots von xSuite eine Bestellung, ist der Kunde daran sechs (6) Wochen gebunden. Ein verbindlicher Vertragsabschluss erfolgt erst durch schriftliche Annahme der Bestellung durch xSuite.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Beträge sind in EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Sofern nicht im jeweiligen Vertrag oder den vorstehenden Bedingungen abweichend geregelt, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden bleiben sämtliche von xSuite gelieferten Produkte im uneingeschränkten Eigentum von xSuite.
4.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall des Einbaus und/oder der Weiterverarbeitung und/oder der Bearbeitung der gelieferten Produkte durch den Kunden (verlängerter Eigentumsvorbehalt) mit folgenden Maßgaben:
(i) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für xSuite vorgenommen, ohne xSuite ihrerseits zu verpflichten. Wird ein Produkt mit anderen, xSuite nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt xSuite das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produkts (Faktura-Endbetrag, einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Produkte.
(ii) Werden gelieferte Produkte mit anderen, xSuite nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt xSuite das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produkts (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde xSuite anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für xSuite auf eigene Kosten.
4.3 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch xSuite nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, xSuite teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
4.4 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch xSuite erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen an xSuite übergeben oder gelöscht werden.
5. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von xSuite aus Verträgen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden.
6. Liefertermine, Verzugsfolgen
6.1 In Verträgen angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist von vier (4) Wochen kann der Kunde xSuite auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kann ein Lieferverzug begründet werden.
6.2 Gerät xSuite bei der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht in Verzug, kann sich der Kunde von dem Vertrag nur lösen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
7. Haftungsbeschränkung
JEDE PARTEI HAFTET UNEINGESCHRÄNKT FÜR SCHÄDEN (I) IM BEREICH DER VERLETZUNG DER GESUNDHEIT, DES KÖRPERS ODER DES LEBENS ODER (II) DIE AUF VORSÄTZLICHES ODER GROB FAHRLÄSSIGES VERHALTEN DER JEWEILIGEN PARTEI, IHRER VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BEI DER ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND. GLEICHES GILT FÜR SCHÄDEN, DIE AUF DEM FEHLEN EINER VON DER JEWEILIGEN PARTEI GARANTIERTEN BESCHAFFENHEIT BERUHEN. AUSSER IN DEN FÄLLEN DES SATZES 1 (I) ODER DES SATZES 2 HAFTET JEDE PARTEI BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT NUR, WENN EINE PFLICHT VERLETZT WIRD, DIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DIESES VERTRAGS VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST ("KARDINALPFLICHT") UND DIE ANDERE PARTEI AUF DIE ERFÜLLUNG DIESER PFLICHT VERTRAUEN DARF. DIE HAFTUNG DER PARTEIEN NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ BLEIBT UNBERÜHRT. JEDE WEITERE HAFTUNG IST AUSGE-SCHLOSSEN.
8. Schutzrechte Dritter
xSuite gewährleistet, dass die von xSuite überlassene Software keine Rechten Dritter verletzt. xSuite wird den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihr zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen. Der Kunde wird xSuite unverzüglich in Textform über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderliche Vollmachten erteilen sowie
Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist xSuite nach eigener Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, sodass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und verpflichtet, die dem Kunden entstandenen Schäden zu ersetzen.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Im Zusammenhang dem Abschluss eines Vertrags kann jede Partei (als „Offenlegende Partei“) der anderen Partei (als „Empfangende Partei“) vertrauliche Informationen offen-legen oder zur Verfügung stellen. „Vertrauliche Informationen“ bedeutet in Bezug auf eine Offenlegende Partei alle nicht-öffentlichen vertraulichen Informationen, die sich auf das Geschäft dieser Partei beziehen. xSuite und der Kunde werden diese nachfolgenden Bedingungen einhalten, wenn sie vertrauliche Informationen unter dem Vertrag austauschen und verwenden.
9.2 Vertrauliche Informationen werden bei der Offenlegung als vertraulich bezeichnet und/oder gekennzeichnet. Jedoch werden alle Informationen, von denen die Empfangende Partei wusste oder unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie von der Offenlegenden Partei als vertraulich oder geschützt angesehen werden, als vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei angesehen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet oder gekennzeichnet sind. In Bezug auf xSuite sind Vertrauliche Informationen insbesondere der Quellcode der Software, die Geschäftsstrategien, Preismodelle und Gebühren von xSuite. Die Empfangende Partei wird die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei wahren und diese Vertraulichen Informationen mindestens mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die die Empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen Vertraulichen Informationen anwendet, jedoch nicht weniger als einen angemessenen Sorgfaltsstandard. Die Empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei nur zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten im Rahmen des Vertrags verwenden.
9.3 Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei werden nur denjenigen Mitarbeitern und Vertragspartnern der Empfangenden Partei offengelegt, die diese Informationen kennen müssen und die sich verpflichten, die Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen des Vertrags in Bezug auf den Umgang mit solchen Vertraulichen Informationen einzuhalten. Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die: (i) der Empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Einschränkung der Nutzung oder Offenlegung bekannt waren, bevor diese Informationen der Empfangenden Partei im Zusammenhang mit im Rahmen des jeweiligen Vertrags offengelegt oder zugänglich gemacht wurden; (ii) der Öffentlichkeit allgemein bekannt waren oder wer-den, ohne dass dies auf die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch die Empfangende Partei oder einen ihrer Vertreter zurückzuführen ist; (iii) von der Empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten wurde oder wird, der zum Zeitpunkt des Erhalts nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war oder ist; (iv) von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf oder Verwendung von Vertraulichen Informationen entwickelt wurde oder wird; oder (v) wenn die Empfangende Partei durch geltendes Recht, Gerichtsbeschluss oder behördliche Anordnung zur Offenlegung Vertraulicher Informationen gezwungen wird.
9.4 Jede Partei ist für die Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften selbst verantwortlich. Soweit xSuite im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten im Sinne der "VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" (Datenschutz-Grundverordnung, zusammen mit etwaigen geänderten oder Nachfolgegesetzen) verarbeitet, werden die Parteien eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen.
9.5 xSuite implementiert und unterhält wirtschaftlich angemessene und geeignete technische, physische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen, um die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Kundendaten, auf die xSuite zugreift, zu schützen. Ungeachtet des Vorstehenden ist xSuite nicht verantwortlich für die Sicherheit von Kundendaten während der Übertragung über das Internet oder ein anderes Netzwerk eines Dritten.
10. Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt der Kunde von xSuite gelieferte Produkte zu exportieren oder sonst wie auszuführen, wird er die Ausfuhrbestimmungen Deutschlands und die jeweiligen Einfuhrbestimmungen des Exportlandes (z.B. USA) befolgen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 xSuite ist berechtigt, diese AGB während der Vertragslaufzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und an veränderte rechtliche, wirtschaftliche oder technische Rahmenbedingungen anzupassen. xSuite wird den Kunden über die Änderungen in geeigneter Weise informieren. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Information, gelten die Änderungen als akzeptiert. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgerecht, behalten die bisherigen AGB für das jeweilige Vertragsverhältnis Geltung. xSuite behält sich in diesem Fall das Recht vor, das Vertragsverhältnis unter der Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Die jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen sind hier abrufbar.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
11.3 In allen Rechtsbeziehungen zwischen xSuite und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Nur die vorliegende deutsche Fassung der allgemeinen Vertragsbedingungen ist rechtsgültig und verbindlich. Eine Sprachübersetzung dient lediglich der Information des Kunden. Gerichtsstand ist Hamburg.
Version mit Geltung ab 19.02.2025
(Alle in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen gelten unabhängig vom gewählten Sprachgebrauch gleichermaßen für alle Geschlechter.)