Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Softwarekauf (Softwarelizenz)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von Softwarekaufverträgen ist der dauerhafte Erwerb von Lizenzen für die Standardsoftwareprodukte von xSuite („Software“), die es dem Kunden ermöglichen, eine vertraglich vereinbarte Anzahl von Dokumenten zu verarbeiten („Dokumentenverarbeitung“). Die hier dargelegten Bedingungen regeln ausschließlich die Nutzung der Software.
1.2 Sofern die Software Softwarekomponenten Dritter enthält oder der Kunde über xSuite Software eines Drittherstellers erwirbt, verpflichtet sich der Kunde, die geltenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bei Vertragsabschluss einzuhalten. Diese Lizenzbedingungen werden dem Kunden von xSuite zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt.
1.3 Die Leistungsbeschreibung der Software ist im jeweiligen Kaufvertrag oder in der beigefügten Programmbeschreibung detailliert aufgeführt. Die Preisgestaltung und die Zahlungsbedingungen für die Software werden ebenfalls im jeweiligen Kaufvertrag festgelegt. Darüber hinaus gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten der xSuite sowie etwaige Nebenkosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zölle, Verpackung, Lieferung und Transportkosten.

2. Pflichten des Kunden
2.1 Der Kunde stellt in angemessenem Umfang die erforderliche Mitwirkung zur Verfügung, um xSuite die Installation der Software auf dem vom Kunden benannten Server zu ermöglichen. Sofern der Kunde die Installation selbst durchführt, stellt der Kunde xSuite die aktuellen Identifikationsnummern oder andere relevante Informationen für jeden Server zur Verfügung, auf dem die Software installiert werden soll. Der Kunde stellt xSuite alle für die Installation erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
2.2 Sofern die Nutzung der xSuite-Software Lizenzen für Software Dritter erfordert, wie z. B. Betriebssysteme, Datenbanken oder Zugriffsrechte auf externe Systeme, ist der Kunde allein für die Beschaffung solcher Lizenzen und die Sicherstellung ordnungsgemäßer Lizenzvereinbarungen verantwortlich. xSuite übernimmt keine Verantwortung für damit verbundene Kosten oder Haftung, die sich aus solchen Lizenzanforderungen ergeben.

3. Lizenzgewährung und Beschränkungen
3.1 In Bezug auf die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software räumt xSuite dem Kunden eine nicht-exklusive, zeitlich unbegrenzte sowie inhaltlich und räumlich beschränkte Lizenz ein, (i) die Software sowie gegebenenfalls vereinbarte Add-ons zu diesem Zweck im ausführbaren Format für die vereinbarte Anzahl von Dokumententransaktionen auf einer der Anzahl der vereinbarten Lizenzen entsprechenden Anzahl von Servern (Bare-Metal oder virtuelle Maschine (VM)) zu nutzen. Gemäß der Vereinbarung darf jede Lizenz nur einzeln einem bestimmten Server zugewiesen und nur mit diesem Server verwendet werden. Jeder Wechsel oder Austausch eines zugewiesenen Servers erfordert die Löschung der Software vom bisherigen Server. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die vorgenannten Einschränkungen und Verpflichtungen gelten auch dann, wenn der Kunde die Software auf einem SAP-System (identifiziert durch eine SAP-Installationsnummer = Mandant) betreibt, das bei der SAP Deutschland AG & Co. KG oder einer SAP-Tochtergesellschaft oder einem Konzernunternehmen registriert ist. Darüber hinaus räumt xSuite dem Kunden im Hinblick auf die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software das Recht ein, (ii) die zugehörige Dokumentation, die xSuite seinen Kunden üblicherweise zur Verfügung stellt (die „Dokumentation“), zu nutzen und in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Eine (1) „Dokumententransaktion“
umfasst die Durchführung der Datenextraktion, des Geschäftsprozesses und der Archivierung desselben Dokuments durch die Software, wobei der Beginn einer Dokumententransaktion bereits als Nutzung der Software für eine (1) Dokumententransaktion zählt.
3.2 Der Kunde, einschließlich seiner Mitarbeiter oder beauftragter Dritter zum Zweck der Dokumentenverarbeitung im Auftrag des Kunden, ist nur berechtigt, die Software, die Dokumentation und/oder andere von xSuite im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellte Materialien zu nutzen, soweit dies ausdrücklich durch die Vereinbarung gestattet ist. In diesem Zusammenhang ist es dem Kunden nicht gestattet, anderen Personen die Nutzung über diesen Umfang hinaus zu erlauben. Insbesondere darf der Kunde, sofern nicht ausdrücklich durch die Vereinbarung gestattet, weder selbst noch anderen Personen (einschließlich seiner Mitarbeiter) gestatten:
(i) Reverse Engineering durchzuführen, zu dekompilieren oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode oder in der Software verkörperte Geschäftsgeheimnisse oder Teile davon zu entdecken, soweit diese nicht von xSuite offengelegt werden, sofern dies nicht nach zwingendem Recht zulässig ist,
(ii) die Software oder Dokumentation zu verbreiten, zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Software (a) über Wiederverkäufer oder andere Vertriebspartner oder (b) als Application Service Provider, Service Bureau oder Software as a Service,
(iii) Modifikationen oder abgeleitete Werke der Software zu erstellen,
(iv) zu versuchen, die Lizenzkontroll- und Schutzmechanismen innerhalb der Software zu modifizieren, zu ändern oder zu umgehen,
(v) die Software zu vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die vereinbarungsgemäße Nutzung der Software erforderlich, und mit der Ausnahme, dass der Kunde bis zu zwei Archivkopien der Software ausschließlich zu Sicherungszwecken anfertigen darf, sofern der Kunde diese für seine Nutzung im Rahmen der Vereinbarung lizenziert hat,
(vi) die Software auf mehr Servern zu nutzen, zu installieren, auszuführen oder anderweitig zu verwenden, als Lizenzen lizenziert sind, oder
(vii) Urheberrechtsvermerke oder Namen, Marken, Dienstleistungsmarken, Slogans, Hyperlinks oder andere Kennzeichnungen, die auf einem Anzeigebildschirm innerhalb der Software enthalten sind, zu entfernen, zu verdecken oder zu ändern.
3.3 Sofern die Parteien eine Testphase vereinbart haben, ist das in diesem Abschnitt der AGB gewährte Nutzungsrecht durch die Implementierung von Softwareschutzmechanismen auf eine Dauer von drei (3) Monaten begrenzt. Nach Ablauf der Testphase und vorbehaltlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden wird dem Kunden ein Nutzungsrecht für unbegrenzte Zeit gewährt.
3.4 xSuite räumt den mit dem Kunden verbundenen Unternehmen das Recht ein, die Software gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts der AGB zu nutzen, vorausgesetzt, dass diese Nutzung ausschließlich im Interesse des Kunden oder seiner verbundenen Unternehmen erfolgt. Im Sinne dieser AGB sind „verbundene Unternehmen“: (i) Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) verbunden sind, und (ii) Unternehmen, die während der Laufzeit des Vertrages zu verbundenen Unternehmen des Kunden werden. Der Kunde stellt sicher, dass alle verbundenen Unternehmen, welche die Software nutzen, die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Bestimmungen zur Lizenzierung, zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Vertraulichkeit, im gleichen Umfang wie der Kunde selbst einhalten. Der Kunde haftet in vollem Umfang für alle Handlungen oder Unterlassungen seiner verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit deren Nutzung der Software, so als ob diese Handlungen oder Unterlassungen seine eigenen wären.

4. Dokumententransaktionen
4.1 Überschreitet der Kunde die vereinbarte Anzahl an Dokumententransaktionen, sind weitere Dokumententransaktionen nicht mehr möglich. Dennoch kann der Kunde die
Software weiterhin nutzen und zusätzliche Dokumententransaktionen (die „Zusätzlichen Dokumententransaktionen“) in Blöcken von 1.000 Zusätzlichen Dokumententransaktionen lizenzieren.
4.2 Am Ende jedes Vertragsjahres verfallen alle nicht genutzten Dokumententransaktionen und der Kunde kann nicht genutzte Dokumententransaktionen nicht in das jeweils nächste Vertragsjahr übertragen.

5. Übertragung
5.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und aller anderen Begleitmaterialien vollständig und dauerhaft gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr an einen Dritten zu übertragen. Eine teilweise Übertragung oder Aufteilung von Volumenlizenzen ist ausdrücklich untersagt. Der Dritte muss der fortgesetzten Anwendbarkeit der vereinbarten Nutzungsbedingungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowohl gegenüber xSuite als auch dem ursprünglichen Lizenzgeber zustimmen. Bei der Übertragung überträgt der Kunde alle Kopien der Software an den neuen Nutzer, einschließlich etwaiger Sicherungskopien, oder vernichtet alle nicht übertragenen Kopien vollständig. Das Nutzungsrecht des Kunden erlischt mit der Übertragung.
5.2 Der Kunde teilt xSuite die Übertragung schriftlich mit und gibt dabei den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Nutzers an. Darüber hinaus erbringt der Kunde den Nachweis, dass die Software vollständig aus den Systemen des Kunden gelöscht wurde. xSuite behält sich das Recht vor, die Übertragung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen abzulehnen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Lizenzbedingungen verstoßen könnte, insbesondere durch unbefugte Vervielfältigung oder Missbrauch.
5.3 Mit der Übertragung der Software an einen Dritten erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen von xSuite gegenüber dem ursprünglichen Kunden. xSuite übernimmt keine Haftung für etwaige Inkompatibilitäten der Software mit der Systemumgebung des neuen Nutzers noch für Kosten, die aufgrund erforderlicher Anpassungen, Neuinstallationen oder anderer damit verbundener Maßnahmen entstehen.

6. Gewährleistung
6.1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, die unter allen Anwendungsbedingungen vollständig fehlerfrei ist. Für die bereitgestellte Software gewährleistet xSuite, dass die Software in allen wesentlichen Aspekten wie in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Einzelbestellung spezifiziert funktioniert.
6.2 xSuite gewährleistet, dass die gelieferte Version der Software für die beabsichtigte vertragliche Nutzung gemäß den im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Merkmalen geeignet ist. Im Falle erheblicher Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen hat xSuite das Recht, den Mangel nach eigenem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sofern xSuite den Mangel nicht behebt, ist der Kunde berechtigt, eine Minderung der vereinbarten Vergütung gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB zu verlangen. Sollte die Nacherfüllung letztlich fehlschlagen, steht dem Kunden das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. xSuite haftet nicht für Aufwendungen, die dem Kunden für die Mängelbeseitigung durch Dritte oder für sonstige damit verbundene Vertragskosten entstehen.
6.3 xSuite haftet nicht, soweit ein Verstoß gegen die vorstehende Gewährleistung ganz oder teilweise verursacht wird durch (i) vom Kunden verwendete und nicht von xSuite bereitgestellte Komponenten oder Dienstleistungen Dritter; (ii) unbefugte Nutzung oder Nutzung der Software entgegen der Dokumentation und der Vereinbarung, (iii) Änderungen an der Software ohne vorherige Zustimmung von xSuite, (iv) Nutzung der Software in einer anderen als der in der xSuite-Dokumentation oder Leistungsbeschreibung empfohlenen Umgebung oder (v) vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen Subunternehmern und/oder Nutzern des Kunden eingebrachte Viren.
6.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen xSuite verjähren zwölf (12) Monate nach Lieferung der Software oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, zwölf (12)
Monate ab dem Datum der Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens, arglistigen Verhaltens, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die weiterhin die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

7. Prüfungsrecht
Nicht mehr als einmal pro Vertragsjahr des jeweiligen Softwarewartungsvertrags hat xSuite das Recht, eine Prüfung durchzuführen, um zu überprüfen, dass der Kunde die Software in Übereinstimmung mit der erworbenen Software nutzt. Zu diesem Zweck muss der Kunde xSuite die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Alternativ hat xSuite das Recht, einen unabhängigen Prüfer zu beauftragen, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Prüfung erfolgt während der normalen Geschäftszeiten nach einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens fünfzehn (15) Kalendertagen an den Kunden (die Benachrichtigung per E-Mail gilt für diesen Zweck als ausreichend). Die Prüfung wird auf alleinige Kosten und auf Rechnung von xSuite durchgeführt und unterliegt angemessenen Sicherheits- und Zugriffsbeschränkungen. Der Kunde ist berechtigt, während der Prüfung Personal des Kunden anwesend sein zu lassen. Wenn eine gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Prüfung ergibt, dass der Kunde Lizenzgebühren für die vereinbarten Dokumententransaktionen während des von der Prüfung abgedeckten Zeitraums um mehr als 3 % zu niedrig gezahlt hat, zahlt der Kunde xSuite den Betrag dieser Unterzahlung und erstattet xSuite darüber hinaus die angemessenen und tatsächlichen Kosten für diese Prüfung.

8. Zusätzliche Bestimmungen
Zusätzlich gelten die globalen Geschäftsbedingungen in Abschnitt D).

B) Softwarewartung

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von Softwarepflegeverträgen ist die Erbringung von Pflegeleistungen für von xSuite gelieferte Standardsoftwareprodukte („Software“), wie in Abschnitt A) dieser AGB definiert. Solche Pflegeleistungen werden ausschließlich zu den hier dargelegten Bedingungen erbracht und dienen dazu, die Betriebsbereitschaft der Software beim Kunden aufrechtzuerhalten, ohne eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft zu garantieren.
1.2 Voraussetzung für die Erbringung der Wartungsleistungen ist, dass die Lizenzbedingungen für Software, die nicht von xSuite entwickelt oder geliefert wurde und denen der Kunde unterliegt, keine Beschränkungen auferlegen, die die Erbringung der Wartungsleistungen für die zu wartende Standard-Software behindern oder verhindern würden, einschließlich etwaiger Einschränkungen von Verarbeitungsrechten Dritter. Im Falle von Verstößen gegen solche Lizenzbedingungen stellt der Kunde xSuite vollständig von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund solcher Verstöße geltend gemacht werden.

2. Definitionen
(i) „Fehler“ bezeichnet jedes Versagen der Software, im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Dokumentation und deren Spezifikationen zu arbeiten, das xSuite zuzurechnen ist.
(ii) „Fix“ bezeichnet einen Software-Patch oder eine Umgehungslösung (Work-around) für einen Fehler.
(iii) „Reaktionszeit“ ist die Zeit, die zwischen dem Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung im Sinne von Abschnitt B) Ziffer 9 der AGB und dem Beginn der qualifizierten Störungsbearbeitung durch xSuite vergeht.
(iv) „Release“ bezeichnet eine Erhöhung der 1. Stelle der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z. B. v4.0 auf v5.0). Ein Release bietet wesentliche Verbesserungen und umfasst Änderungen an der Grundstruktur der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, Funktionalitäten und Korrekturen von Fehlern in der Software.
(v) „Support“ bezeichnet E-Mail- und Telefon-Supportleistungen im Zusammenhang mit Fehlern in der Software sowie die Bereitstellung von Fixes.
(vi) „Update“ bezeichnet eine Erhöhung der 2. Stelle der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z. B. v4.1 auf v4.2). Ein Update bietet geringfügige Modifikationen, die den grundlegenden Charakter oder die Struktur der Software nicht wesentlich verändern oder Fehler oder Mängel in der Software beheben.

3. Support-Zeiten
3.1 xSuite unterhält und betreibt einen zentralen Ansprechpartner. Der zentrale Ansprechpartner ist während der relevanten Support-Zeiten telefonisch oder über das Webportal von xSuite rund um die Uhr erreichbar (Fehler, die über das Webportal gemeldet werden, werden jedoch nur während der Support-Zeiten bearbeitet). xSuite empfiehlt, Fehler mit Schweregrad 1 über das Webportal zu melden.
3.2 Die Supportzeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein sowie der 24. und 31. Dezember („supportfreie Tage“).
3.3 Für die Produktlinie „tangro“ gelten besondere Supportzeiten, nämlich Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg und die supportfreien Tage.

4. Prioritätsstufen
xSuite wird auf alle vom Kunden gemeldeten Fehler gemäß den unten aufgeführten Reaktionszeiten reagieren:
(i) Priorität 1 („Notfall“) ist für schwerwiegende Fehler und für Notfälle reserviert, welche die Software betreffen und durch Fehler verursacht werden. Die Reaktionszeit für Notfälle beträgt vier (4) Stunden.
(ii) Priorität 2 („Kritisch“) gilt für kritische Probleme beim Betrieb der Software, die keinen Totalausfall verursachen, oder für Probleme, welche die Software beeinträchtigen. Die Reaktionszeit beträgt zehn (10) Stunden.
(iii) Priorität 3 („Normal“) gilt für alle anderen Fälle oder Probleme, die Kunden mit der Software haben könnten. Die Reaktionszeit beträgt zwanzig (20) Stunden.

5. Leistungen
5.1 xSuite bietet E-Mail- und Telefon-Support für alle technischen Probleme im Zusammenhang mit Fehlern in der Software, wie in Abschnitt B) Ziffer 4 dieser AGB beschrieben.
5.2 xSuite behebt Fehler wie in Abschnitt B) Ziffer 4 dieser AGB beschrieben und stellt alle relevanten Releases und Updates zur Verfügung, sobald diese verfügbar sind. Es liegt im alleinigen Ermessen von xSuite, ob ein Fehler durch Fehlerkorrektur oder durch Bereitstellung eines Release oder Update behoben wird.
5.3 xSuite behält sich das Recht vor, Subunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Softwarewartungsvertrag einzusetzen.

6. Fehlerkorrektur
xSuite erbringt Support-Leistungen für jeden gemeldeten und reproduzierbaren Fehler in der Software mit einem Aufwand, der dem Schweregrad entspricht, wie in diesem Abschnitt der AGB näher beschrieben. Bei Feststellung eines Fehlers muss der Kunde (i) xSuite über diesen Fehler wie in Abschnitt B) Ziffer 4 dieser AGB beschrieben benachrichtigen; und (ii) xSuite Informationen gemäß Abschnitt B) Ziffer 9 dieser AGB zur Verfügung stellen. xSuite ist nicht für die Korrektur von Fehlern verantwortlich, die nicht der Software zuzurechnen sind.

7. Bereitstellung und Nutzung von Releases, Updates und Fixes
xSuite stellt dem Kunden alle Fixes, Upgrades und Updates elektronisch zum Download zur Verfügung. Updates für die Produktlinie „tangro“ können über die Standard-Aktivierungsfunktion (Aktivierungsprozess) abgerufen werden.

8. Nicht vom Support abgedeckte Leistungen
8.1 xSuite ist nicht verpflichtet, Support für Fehler oder Probleme zu leisten, die durch eine ausgeschlossene Ursache verursacht wurden. Support ist ausgeschlossen, wenn die Verletzung der vertraglichen Gewährleistung ganz oder teilweise verursacht wird durch (i) vom Kunden verwendete und nicht von xSuite bereitgestellte Komponenten oder Dienstleistungen Dritter; (ii) unbefugte Nutzung oder Nutzung der Software entgegen der Dokumentation und der Vereinbarung, (iii) Änderungen an der Software ohne vorherige Zustimmung von xSuite, (iv) Nutzung der Software in einer anderen als der in der xSuite-Dokumentation oder Leistungsbeschreibung empfohlenen Umgebung oder (v) vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen Subunternehmern und/oder Nutzern des Kunden eingebrachte Viren.
8.2 Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass xSuite, sofern nicht anders vereinbart, keine bereitgestellten Releases, Updates oder Fixes installiert und dass der Kunde allein für den Download und die Installation von Releases, Updates oder Fixes verantwortlich ist.
8.3 Der Support umfasst keine Beratung zum Einsatz der Software und zur spezifischen Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden.

9. Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, xSuite alle von xSuite angeforderten Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die zur Reproduktion, Diagnose und Behebung eines vom Kunden gemeldeten Fehlers oder anderen Problems mit der Software erforderlich sind. Sofern und soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird xSuite von seiner eigenen Verpflichtung zur Erbringung von Support in dem Umfang befreit, in dem die Leistungen von xSuite dadurch behindert oder erschwert werden, bis der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
9.2 Der Kunde erkennt an, dass die Fähigkeit von xSuite, einen zufriedenstellenden Support zu leisten, davon abhängt, dass xSuite über die Informationen verfügt, die erforderlich sind, um das gemeldete Problem mit der Software zu reproduzeren. Bei der Meldung eines Fehlers an xSuite sendet der Kunde einen vollständigen und genauen Fehlerbericht (einen „Fehlerbericht“), der Folgendes enthält: (a) Name des Kunden und technische Kontaktinformationen vor Ort; (b) Version und Release-Stand der Software; (c) Plattform und Version, auf der die Software läuft; (d) eine hinreichend detaillierte Beschreibung des Fehlers zusammen mit
allen unterstützenden Informationen, von denen die Techniker des Kunden glauben, dass sie xSuite bei der Diagnose unterstützen; (e) alle Fehlermeldungen oder sonstigen Meldungen, die vom System im Zusammenhang mit dem Fehler erzeugt wurden; (f) alle anwendbaren Trace-Dateien und/oder Fehlerprotokolle; (g) einen Testfall oder Anweisungen, die erforderlich sind, um den Fehler zu demonstrieren; (h) die Angabe aller zusätzlichen Informationen (wie Dumps, Protokolle usw.), die verfügbar sind oder zur Verfügung gestellt werden können; und (i) Datum und Uhrzeit des Auftretens des Fehlers.
9.3 Die von xSuite bereitgestellten Releases, Updates und Fixes können für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software erforderlich sein. Daher (a) erklärt sich der Kunde bereit, alle von xSuite zur Verfügung gestellten Releases, Updates und Fixes unverzüglich zu installieren, und (b) erkennt an, dass xSuite andernfalls nicht zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist.
9.4 Die Mitarbeiter des Kunden müssen über fundierte Kenntnisse der Software verfügen, um die Fehlerberichte einzureichen und als Ansprechpartner für die notwendige Unterstützung bei einer Fehlerbehebung zu fungieren. Mindestens ein (1) Mitarbeiter des Kunden hat erfolgreich an einer Software-Schulung durch xSuite teilgenommen.

10. Lizenzvermessung
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass xSuite am Ende eines jeden Vertragsjahres die Anzahl der Zusätzlichen Dokumententransaktionen des Kunden mit technischen Mitteln überprüfen kann.

11. Gebühren und Zahlung
11.1 Die Vergütung für die Pflege der Software richtet sich nach dem jeweiligen Softwarepflegevertrag und wird für jedes Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist am ersten (1.) Werktag eines jeden Abrechnungszeitraums im Voraus zur Zahlung fällig. Eine etwaige zeitanteilige Vergütung für einen Pflegezeitraum vor Beginn des ersten vollen Abrechnungszeitraums wird zeitanteilig bis zum Jahresende in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
11.2 Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit behält sich xSuite das Recht vor, die Vergütung für die Softwarepflege zu Beginn eines jeden Kalenderjahres nach billigem Ermessen (gemäß § 315 BGB) nach oben oder unten anzupassen, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt ist. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie dem Kunden so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass dieser den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Erhöhung zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums kündigen kann.

12. Laufzeit und Kündigung
12.1 Die Laufzeit des Softwarepflegevertrages beginnt zu dem von den Parteien im Vertrag festgelegten Startdatum und läuft zunächst bis zum Ende der im Vertrag genannten Grundlaufzeit. Nach Ablauf der Grundlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein (1) Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich kündigt.
12.2 Jede Partei kann den Vertrag bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung mit sofortiger Wirkung kündigen.

13. Gewährleistung
13.1 xSuite gewährleistet, dass die erbrachten Pflegeleistungen den im Softwarepflegevertrag vereinbarten Bedingungen entsprechen. Etwaige Mängel der Supportleistungen sind vom Kunden durch einen Fehlerbericht gemäß
Abschnitt B) Nr. 9 dieser AGB zu dokumentieren. Gelingt es xSuite nicht, wesentliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, so hat der Kunde xSuite eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Problems einzuräumen. Sollte xSuite die Abweichungen von den vertraglichen Leistungsspezifikationen innerhalb der Nachfrist nicht beseitigen oder keine Alternativlösung finden, die dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht, so hat der Kunde das Recht, den Softwarepflegevertrag fristlos zu kündigen. Die gleichen Bestimmungen gelten im Falle eines nachgewiesenen Fehlers in der von xSuite bereitgestellten Software.
13.2 Die Gewährleistungsfrist endet zwölf (12) Monate nach der Abnahme der Leistungsergebnisse oder, falls keine förmliche Abnahme erfolgt, zwölf (12) Monate nach der Inbetriebnahme der jeweiligen Leistungsergebnisse oder zwölf (12) Monate nach der Beendigung des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehler oder sonstige Mängel, die aus Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen resultieren. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Kunde die Pflegeergebnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.

14. Zusätzliche Bestimmungen
Ergänzend gelten die allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt D).

C) Vereinbarung über allgemeine IT-Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand von xSuite-Dienstleistungsverträgen ist die Erbringung von allgemeinen IT-Dienstleistungen. Sofern in einer Einzelvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, werden die Leistungen ausschließlich gemäß den hier dargelegten Bedingungen erbracht.
1.2 xSuite erbringt Beratungs- und sonstige Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Einhaltung des für die jeweilige Software geltenden Standards und mit dem Ziel, den Kunden in die Lage zu versetzen, seine Hard- und Software im Rahmen des im Einzelvertrag vereinbarten Leistungsumfangs zu nutzen. xSuite garantiert jedoch nicht den Erfolg der Leistungen. Die letztendliche Verantwortung für das Projekt und dessen Erfolg liegt allein beim Kunden.
1.3 xSuite behält sich das Recht vor, Subunternehmer für die Erbringung von IT-Dienstleistungen ganz oder teilweise einzusetzen.

2. Zusammenarbeit der Vertragsparteien
2.1 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Projektleiter und für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung (Urlaub, Krankheit etc.) einen Stellvertreter als Ansprechpartner für xSuite. Der Projektleiter stellt sicher, dass die vom Kunden während der Durchführung des Vertrages zu treffenden Entscheidungen und die zu erbringenden Professional Services termingerecht abgeschlossen werden. Entsteht ein Konflikt durch Arbeits- und Aufgabenverschiebungen bei den Mitarbeitern des Kunden, hat das interne Projektmanagement eine Lösung herbeizuführen.
2.2 Der Kunde richtet Anfragen bezüglich der zu erbringenden Professional Services ausschließlich an den von xSuite benannten verantwortlichen Ansprechpartner und erteilt den anderen von xSuite eingesetzten Personen keine Weisungen.
2.3 Wird eine von xSuite zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Person auf Wunsch des Kunden durch eine andere Person ersetzt und ist eine Einarbeitungszeit erforderlich, so
geht dies zu Lasten des Kunden. Bei der Auswahl wird xSuite die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. 2.4 Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten im Projekt nach dem Stand der Technik allein verantwortlich. Die Mitarbeiter von xSuite gehen davon aus, dass Daten, mit denen sie in Berührung kommen können und bei denen allgemein davon ausgegangen wird, dass diese gesichert sind, tatsächlich gesichert sind. In begründeten Zweifelsfällen werden sie die Situation durch Rücksprache mit dem Kunden klären.

3. Nutzungsrecht
xSuite räumt dem Kunden ein nicht-exklusives, unbefristetes, weltweites und übertragbares Recht zur Nutzung der gegebenenfalls im Rahmen des Vertrages über IT-Dienstleistungen erstellten urheberrechtlich geschützten Ergebnisse ein, soweit sich diese Nutzung aus dem Zweck des jeweiligen Vertrages ergibt.

4. Gebühren und Zahlung
4.1 Die im Vertrag vereinbarte Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stellt die Vergütung für den tatsächlichen Zeitaufwand bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen dar. Wurde eine Obergrenze für die zeitabhängige Vergütung vereinbart, bleibt xSuite zur vollständigen Erbringung der Leistungen verpflichtet, auch wenn diese Obergrenze erreicht wird. Materialkosten werden gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden als Arbeitszeit vergütet.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, stellt xSuite Rechnungen nachträglich auf monatlicher Basis aus und fügt die entsprechenden Leistungsnachweise in dem von xSuite verwendeten Standardformat bei. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungsnachweise in einem vom Standardformat abweichenden Format, es sei denn, eine solche Abweichung wurde ausdrücklich und gesondert vereinbart. Die Rechnung und der zugehörige Leistungsnachweis gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich Widerspruch erhebt. Mit der Genehmigung wird die Rechnung zur Zahlung fällig.
4.3 Die Zeiterfassung für die von xSuite eingesetzten Berater erfolgt ausschließlich im Serviceerfassungssystem von xSuite. Die Leistungsnachweise basieren auf den Einträgen aus dieser Zeiterfassung und werden im Standardformat von xSuite erstellt. Eine Zeiterfassung in den Systemen des Kunden erfolgt nur, wenn hierüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.4 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis stellt die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen dar und wird mit der vollständigen Erbringung der Leistungen fällig. Voraussetzung für die Zahlung ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
4.5 Rechnungen werden an den vertraglich vereinbarten Rechnungsempfänger auf dem zwischen den Parteien vereinbarten Übermittlungsweg versandt, insbesondere elektronisch oder, falls ausdrücklich vereinbart, per Post. Abweichende Empfänger oder Übermittlungswege werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Absender unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.
4.6 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden gemäß der jeweils gültigen xSuite-Preisliste erstattet.
4.7 Sagt der Kunde verbindliche Termine für bei xSuite bestellte Leistungen weniger als die folgenden Zeiträume vor dem vereinbarten Beginn ab, ist xSuite berechtigt, die folgenden Stornogebühren zu berechnen:
• Weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Stunden;
• Weniger als 48 Stunden vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Stunden;
• Weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % der vereinbarten Stunden.
Ein Termin gilt als verbindlich, sobald er mit xSuite mindestens in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart wurde. Stornierungen müssen ebenfalls mindestens in Textform erfolgen.

5. Change Requests
5.1 Den Parteien ist bewusst, dass Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen der Professional Services sowie zusätzliche Leistungen im Interesse der Parteien notwendig oder sinnvoll erscheinen können.
5.2 Sollten sich während der Konzeption oder Umsetzung des Projekts weitere – bisher unbekannte – Anforderungen ergeben, wird die Anfrage zur Umsetzung dieser Anforderung als Change Request zwischen dem Projektmanagement des Kunden und dem Projektmanagement der xSuite Group definiert. Ein Change Request ist eine additive, kostenpflichtige Leistung, die gesondert zu beauftragen ist. Wird ein Change Request beauftragt, werden die im Change Request definierten Anforderungen Teil der Konzeption oder Umsetzung des Projekts.
5.3 xSuite wird einen Change Request des Kunden innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt des Change Requests prüfen und dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob xSuite dem Change Request grundsätzlich zustimmt. Erfolgt diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Werktagen, gilt der Change Request als abgelehnt. Stimmt xSuite dem Change Request zu, wird xSuite innerhalb von 15 Werktagen ein Angebot für die Umsetzung des Change Requests erstellen und dem Kunden zusenden. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt durch den Kunden schriftlich oder per E-Mail an, gilt es als vom Kunden abgelehnt.
5.4 Werden die notwendigen Anpassungen der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der verbindlichen Angebotsfrist des Realisierungsangebots abgeschlossen, werden die Arbeiten zu den Bedingungen des bestehenden Vertrages fortgesetzt. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten infolge des Change Requests oder der Prüfung des Change Requests unterbrochen wurden. Für den Zeitraum der Unterbrechung ist xSuite berechtigt, die vereinbarte Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Anpassung des vereinbarten Festpreises zu verlangen, es sei denn, xSuite hat die betroffenen Mitarbeiter während der Unterbrechung anderweitig eingesetzt oder dies vorsätzlich unterlassen.

6. Abnahme
6.1 Sieht die vertragliche Vereinbarung vor, dass das Leistungsergebnis einer Abnahmeprüfung unterliegt, so wird diese Prüfung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige und der Übergabe oder Bereitstellung des Leistungsergebnisses durchgeführt. Die Anzeige kann per E-Mail erfolgen. Werden innerhalb dieser vierzehn (14) Kalendertage keine Mängel an xSuite gemeldet, gilt die Abnahme als erklärt. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
6.2 Wesentliche Mängel sind schwerwiegende Fehler oder dringende Probleme in der Software, die aus Fehlern resultieren, welche die Funktionalität wesentlich beeinträchtigen.
6.3 Bei wesentlichen Mängeln wird xSuite diese innerhalb einer angemessenen Frist, die dreißig (30) Kalendertage nicht überschreiten darf, beheben. Nach Abschluss der Abhilfemaßnahmen wird eine neue Abnahmeprüfung durchgeführt. Die Bestimmungen zur fingierten Abnahme in Abschnitt C, Ziffer 6.1 gelten entsprechend für die neue Abnahmeprüfung. Sollte die Abnahmeprüfung fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten.
6.4 Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn Mängel bereits in früheren Teilabnahmen ausgeschlossen wurden.

7. Mangelhafte Leistung, Mängelanzeige
7.1 Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß oder aus von xSuite zu vertretenden Gründen mangelhaft erbracht, so wird xSuite die Angelegenheit auf eigene Kosten für den Kunden beheben und die Leistung innerhalb
einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen. Diese Verpflichtung setzt voraus, dass der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach Kenntnisnahme des Problems, eine Beschwerde einreicht. Sollte xSuite die vertraglichen Verpflichtungen in wesentlichen Punkten auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllen, so hat der Kunde das Recht, entweder die vereinbarte Vergütung verhältnismäßig zu mindern oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
7.2 Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bei wesentlicher Vertragsverletzung bleibt unberührt.
7.3 xSuite hat Anspruch auf Vergütung für alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist nur dann von der Zahlung für Leistungen befreit, wenn er innerhalb von vier (4) Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass diese Leistungen für ihn keinen Wert oder kein Interesse haben.
7.4 Weitere Ansprüche des Kunden aus qualitativen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen.
7.5 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten, außer in Fällen von durch Mängel verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten von xSuite oder der Verletzung einer Garantie.

8. Zusätzliche Bestimmungen
Zusätzlich gelten die globalen Geschäftsbedingungen in Abschnitt D).

D) Globale Geschäftsbedingungen für alle vorgenannten Vereinbarungen

1. Geltungsbereich
Alle Verträge, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vom Kunden vorgeschlagene Bedingungen, die von diesen AGB abweichen oder diesen widersprechen, gelten nur, wenn xSuite sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Schweigen oder mangelnde Reaktion von xSuite stellt keine Annahme solcher Bedingungen dar, auch nicht nach deren Erhalt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in Kraft, sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.

2. Vertragsschluss
Die von xSuite in Broschüren, Anzeigen oder anderen Werbematerialien gemachten Angaben sind unverbindlich. Von xSuite abgegebene Angebote sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden. Erteilt der Kunde eine Bestellung auf der Grundlage eines Angebots von xSuite, so bleibt der Kunde für einen Zeitraum von sechs (6) Wochen an die Bestellung gebunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch xSuite zustande.

3. Gebühren und Zahlung
Alle Beträge sind in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Sofern im jeweiligen Vertrag oder in den vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind Zahlungen für Lieferungen und Leistungen ohne Abzüge innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden bleiben alle von xSuite gelieferten Produkte das alleinige Eigentum von xSuite.
4.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass die gelieferten Produkte vom Kunden installiert, verarbeitet oder modifiziert werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt), vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
(i) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den Kunden gilt stets als im Auftrag von xSuite erfolgt, ohne dass xSuite dadurch eine Verpflichtung trifft. Wird das gelieferte Produkt mit anderen, nicht im Eigentum von xSuite stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt xSuite Miteigentum an der daraus entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produkts (Rechnungsbetrag, einschließlich anwendbarer Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Bedingungen wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkte.
(ii) Werden die gelieferten Produkte untrennbar mit anderen, nicht im Eigentum von xSuite stehenden Gegenständen vermischt, so erwirbt xSuite Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produkts (Rechnungsbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde xSuite hiermit anteilig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für xSuite auf eigene Kosten.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder einer wesentlichen Verletzung der Sorgfalts- oder Verwahrungspflichten stellt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch xSuite keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, xSuite teilt dem Kunden ausdrücklich etwas anderes mit.
4.4 Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch xSuite erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der Software. Alle vom Kunden erstellten Kopien der Software müssen an xSuite zurückgegeben oder gelöscht werden.

5. Aufrechnung
Der Kunde kann Ansprüche gegen Forderungen von xSuite aus Verträgen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Liefertermine, Verzug
6.1 Im Vertrag angegebene Liefertermine sind unverbindlich. Sollte eine unverbindliche Lieferfrist um einen Zeitraum von vier (4) Wochen überschritten werden, kann der Kunde xSuite auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Eine solche Mahnung stellt den Beginn eines Lieferverzugs dar.
6.2 Im Falle des Verzugs von xSuite bei der Erfüllung einer Hauptpflicht aus dem Vertrag ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, wenn der Kunde zuvor eine schriftliche Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

7. Haftungsbeschränkung
JEDE PARTEI HAFTET UNEINGESCHRÄNKT FÜR SCHÄDEN (I) AUS DER VERLETZUNG VON GESUNDHEIT, KÖRPER ODER LEBEN ODER (II) DIE AUS VORSÄTZLICHEM ODER GROB FAHRLÄSSIGEM VERHALTEN DER JEWEILIGEN PARTEI, IHRER VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BEI DER ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN PFLICHTEN RESULTIEREN. GLEICHES GILT FÜR SCHÄDEN, DIE AUS DEM FEHLEN EINER VON DER JEWEILIGEN PARTEI GARANTIERTEN EIGENSCHAFT RESULTIEREN. AUSSER IN DEN IN SATZ NR. 1 (I) ODER SATZ NR. 2 GENANNTEN FÄLLEN HAFTET JEDE
PARTEI BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT NUR, WENN EINE PFLICHT VERLETZT WIRD, DIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ERFÜLLUNG DIESES VERTRAGES VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST („KARDINALPFLICHT“) UND DIE ANDERE PARTEI AUF DIE ERFÜLLUNG DIESER PFLICHT VERTRAUEN DARF. DIE HAFTUNG JEDER PARTEI NACH DEM DEUTSCHEN PRODUKTHAFTUNGSGESETZ BLEIBT UNBERÜHRT. JEDE WEITERE HAFTUNG IST AUSGESCHLOSSEN.

8. Geistige Eigentumsrechte Dritter
xSuite gewährleistet, dass die von xSuite bereitgestellte Software keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. xSuite verpflichtet sich, den Kunden auf erste Anforderung von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus xSuite zuzurechnenden Verletzungen geistiger Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software ergeben. Der Kunde wird xSuite unverzüglich schriftlich über alle Ansprüche Dritter informieren, die gegen den Kunden im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software geltend gemacht werden, und xSuite alle notwendigen Genehmigungen und Befugnisse zur Abwehr solcher Ansprüche erteilen. Im Falle von Rechtsmängeln ist xSuite nach eigenem Ermessen berechtigt, (i) rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um Rechte Dritter zu beseitigen, die die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, (ii) die Geltendmachung solcher Ansprüche zu beseitigen oder anzufechten, oder (iii) die Software so zu modifizieren oder zu ersetzen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt, vorausgesetzt, eine solche Modifikation oder ein solcher Ersatz beeinträchtigt die vereinbarte Funktionalität der Software nicht wesentlich, und den Kunden für daraus resultierende Schäden zu entschädigen.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrages kann jede Partei (die „Offenlegende Partei“) der anderen Partei (der „Empfangenden Partei“) vertrauliche Informationen offenlegen oder zugänglich machen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht-öffentlichen, geschützten und vertraulichen Informationen, die sich auf die Geschäftsabläufe der Offenlegenden Partei beziehen. Sowohl xSuite als auch der Kunde werden die hierin festgelegten Verpflichtungen bezüglich des Austauschs, der Handhabung und des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß dem Vertrag einhalten. Alle offengelegten vertraulichen Informationen müssen zum Zeitpunkt der Offenlegung klar als vertraulich gekennzeichnet und/oder markiert werden.
9.2 Vertrauliche Informationen werden bei der Offenlegung als vertraulich gekennzeichnet und/oder markiert. Informationen, von denen die Empfangende Partei unter den gegebenen Umständen wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie von der Offenlegenden Partei als vertraulich oder geschützt angesehen wurden, gelten jedoch als vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet oder markiert sind. Bezüglich xSuite sind vertrauliche Informationen insbesondere der Quellcode der Software, die Geschäftsstrategien von xSuite, Preismodelle und Gebühren. Die Empfangende Partei wahrt die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei und behandelt diese vertraulichen Informationen mit mindestens dem gleichen Sorgfaltsmaß, das die Empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch nicht weniger als ein angemessener Sorgfaltsstandard. Die Empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei nur zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gemäß der Vereinbarung verwenden.
9.3 Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei dürfen nur solchen Mitarbeitern und Auftragnehmern der Empfangenden Partei offengelegt werden, die diese Informationen kennen müssen und die sich verpflichten, die Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Vereinbarung
bezüglich der Handhabung solcher vertraulichen Informationen einzuhalten. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der Empfangenden Partei vor der Offenlegung oder Zugänglichmachung solcher Informationen im Zusammenhang mit der jeweiligen Vereinbarung rechtmäßig ohne Beschränkung der Nutzung oder Offenlegung bekannt waren; (ii) der Öffentlichkeit bekannt waren oder werden, außer durch Nichteinhaltung der jeweiligen Vereinbarung durch die Empfangende Partei oder einen ihrer Vertreter; (iii) der Empfangenden Partei auf nicht-vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten wurden oder werden, der zum Zeitpunkt des Erhalts keiner Verpflichtung zur Wahrung ihrer Vertraulichkeit unterlag oder unterliegt; (iv) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Bezugnahme oder Nutzung von vertraulichen Informationen; oder (v) wenn die Empfangende Partei durch geltendes Recht, Gerichtsbeschluss oder behördliche Anordnung zur Offenlegung vertraulicher Informationen gezwungen ist.
9.4 Jede Partei ist für die Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze und -vorschriften verantwortlich. Ungeachtet des Vorstehenden erklärt und verpflichtet sich xSuite, alle Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen einzuhalten. Soweit xSuite, wie in der „VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“ (Datenschutz-Grundverordnung, zusammen mit allen geänderten oder nachfolgenden Gesetzen dazu) definiert, personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien eine entsprechende Datenverarbeitungsvereinbarung abschließen.
9.5 xSuite wird wirtschaftlich angemessene und geeignete technische, physische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen implementieren und aufrechterhalten, um die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der von xSuite zugriffenen Kundendaten zu schützen. Ungeachtet des Vorstehenden ist xSuite nicht verantwortlich für die Sicherheit von Kundendaten während der Übertragung über das Internet oder andere Netzwerke Dritter.

10. Exportbestimmungen
Sollte der Kunde beabsichtigen, von xSuite gelieferte Produkte zu exportieren oder anderweitig zu versenden, so verpflichtet sich der Kunde, die Exportbestimmungen Deutschlands sowie die anwendbaren Importbestimmungen des Ziellandes (z. B. USA) einzuhalten. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller relevanten Gesetze, Vorschriften und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Export, Reexport oder der Übertragung solcher Produkte.

11. Sonstiges
11.1 xSuite behält sich das Recht vor, diese AGB während der Vertragslaufzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, um Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen Rechnung zu tragen. xSuite wird den Kunden in angemessener Weise über Änderungen informieren. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Sollte der Kunde innerhalb dieser Frist widersprechen, bleiben die bisherigen AGB für das bestehende Vertragsverhältnis in Kraft. In einem solchen Fall behält sich xSuite das Recht vor, den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu kündigen. Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hier verfügbar.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und die Interessen beider Parteien angemessen schützt.
11.3 Alle Rechtsbeziehungen zwischen xSuite und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Nur die deutsche Version der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist rechtlich gültig und bindend. Eine Übersetzung dient lediglich der Information des Kunden. Gerichtsstand ist Hamburg.

Version gültig ab 19. Februar 2025.

(Alle in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter, unabhängig von der gewählten Formulierung.)

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